Oberlandesgericht Brandenburg Urt. v. 29.07.2021, Az.: 12 U 230/20 (Wolters Kluwer Online)
Der Unternehmer kommt seiner Bedenkenhinweispflicht gem. § 4 Abs. 3 VOB/B nur nach, wenn er die nachteiligen Folgen und die sich daraus ergebenden Gefahren der unzureichenden Vorgaben konkret darlegt und damit dem Besteller die Tragweite der Nichtbefolgung hinreichend verdeutlicht. Dem ist nicht genügt, wenn er lediglich pauschal mitteilt, dass aufgrund der geringen Aufbauhöhe eines Pflasterbelages Bedenken gegen die Möglichkeit der Ausführung von Entwässerungsrinnen besteht, ohne dass auf die nachteiligen Folgen und die Möglichkeit einer Fugenverschiebung hingewiesen wird.
(amtlicher Leitsatz)