Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Montags Auto

Von einem „Montags Auto“ ist auch im Sinne der Rechtsprechung auszugehen,
wenn eine Vielzahl von Mängeln beim Käufer die Befürchtung rechtfertigt, es
handele sich um ein Fahrzeug, das wegen seiner auf herstellungsbedingten
Qualitätsmängeln – namentlich auf schlechter Verarbeitung – beruhenden
Fehleranfälligkeit insgesamt mangelhaft ist und das auch zukünftig nicht
über längere Zeit frei von herstellungsbedingten Mängeln sein wird. Ob diese
Voraussetzungen allerdings vorliegen, hängt von den Umständen des
Einzelfalls ab, wie der BGH betont. Im Zweifel ist deshalb nicht davon
auszugehen, dass eine Nachfristsetzung zur Beseitigung des Mangels
entbehrlich wäre, BGH, Urteil vom 23.01.2013 – VIII ZR 140/12, NJW 2013,
1523.