Ist dem Planer ein Überwachungsfehler unterlaufen, muss er nicht in jedem Fall dem Bauherrn hierfür Schadensersatz leisten. Lässt der Auftraggeber nämlich durch solche Fehler entstandene Bauwerksmängel nicht beseitigen, kann er nach der Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 21.11.2019 vom Architekten jedenfalls nicht Schadensersatz in Höhe voraussichtlicher „fiktiver“ Mangelbeseitigungskosten fordern (BGH, 21.11.2019 – VII ZR 278/17).
Damit setzt der BGH seine 2018 geänderte Rechtsprechung (BGH, 21.06.2018 – VII ZR 173/16; BGH, 05.07.2018 – VII ZR 35/16 und BGH, 27.09.2018 – VII ZR 45/17) fort, wonach der geschädigte Bauherr einen Schadensersatzanspruch nicht mehr lediglich mit den Mangelbeseitigungskosten begründen kann, die er hätte, wenn er den Mangel beseitigen ließe.
Dem Geschädigten verbleibt jedoch die Möglichkeit, Ersatz des Schadens in Höhe des durch den betreffenden Baumangel eingetretenen Wertverlusts des Grundstücks, oder, wenn die Beseitigung des Mangels noch bevorsteht, für die dafür zu erwartenden Kosten Vorschuss zu verlangen.