Werden Leasingsfahrzeuge bei Vertragsende an den Leasinggeber zurückgegeben, entsteht oftmals Streit darüber, ob das Fahrzeug dem geschuldeten Zustand entspricht oder nicht. Der BGH hat in zwei aktuellen Entscheidungen betont, dass es – entgegen früherer Rechtsprechung – nicht darauf ankommt, ob der Leasinggeber bei einer anschließenden Veräußerung der Fahrzeuge trotz des strittigen Minderwerts eine so genannte Vollamortisation erreichen konnte oder nicht. Der Leasingnehmer hat auch dann grundsätzlich dafür einzustehen, wenn der bei Vertragsende vereinbarte Wert des Leasingsfahrzeugs – zum Beispiel durch Beschädigungen – nicht erreicht wird, BGH, Urteil vom 24.04.2013 VIII ZR 265/12, NJW 2013, 2420; BGH, Urteil vom 24.04.2013 – VIII ZR 336/12, NJW 2013, 2421