OLG Frankfurt, Urteil vom 05.07.2021 – 29 U 110/20 (IBRRS 2021, 2594)
1. Der für das Gesamtbauvorhaben zuständige Objektplaner (Architekt) hat die Fachleistungen anderer Planer zu koordinieren und in seine eigene Planung zu integrieren.
2. Gemäß Anlage 11 zur HOAI zählt das Fortschreiben der Ausführungsplanung während der Objektausführung zu den im Rahmen der Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) zu erbringenden Grundleistungen des Architekten.
3. Die Entscheidung des Bauherrn, einen Trinkbrunnen errichten zu lassen, und ein vom Fachplaner vorgesehener Bodeneinlauf sind Anlass für den Architekten, eine Bodenabdichtung nachträglich zu planen, weil der Einbau von Bodeneinläufen zu gefahrträchtigen Arbeiten zählt, da Bodeneinläufe bestimmungsgemäß Wasser führen und das Risiko einer Bodendurchfeuchtung bergen.
4. Der Architekt muss zumindest den Fachplaner fragen, ob er die Dichtigkeit der Bodeneinläufe und deren ordnungsgemäßen Einbau tatsächlich geprüft hat.