Baurecht

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Unter das Baurecht fallen das private und das öffentliche Baurecht.

Das öffentliche Baurecht ist vor allem durch das sogenannte Bauplanungsrecht geprägt. Es wird insbesondere durch das Baugesetzbuch, die Bauordnungen der Länder und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften kodifiziert. Für den Bauherrn – oder auch dessen Grundstücksnachbarn! – sind nicht selten Fragen der Baugenehmigung oder der Beachtung bestimmter Auflagen (z.B. des Denkmalschutzes oder des Umweltrechts) bedeutsam.

Solche Streitigkeiten werden zumeist im Verwaltungsverfahren entschieden. Zuständig sind ggf. die Verwaltungsgerichte.

Das private Baurecht umfasst vor allem das Vertragsrecht der Bauplaner (Architekten, Ingenieure) – also das Recht der HOAI – und das Vertragsrecht der bauausführenden Unternehmen (VOB- und BGB-Werkvertragsrecht). Hierunter zählt auch das sogenannte Vergaberecht (Verdingungsrecht).

Zumeist geht es hier um Vergütungsstreitigkeiten oder Vertragserfüllungs- oder Gewährleistungsansprüche. Dafür sind die Zivilgerichte zuständig, soweit im Einzelfall nicht die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts vereinbart worden ist.
In der Vertragsgestaltung wird nach wie vor der Vereinbarung von Sicherheiten für Vergütungsansprüche zu wenig Bedeutung beigemessen. Auch bei der Durchsetzung von Werklohnansprüchen gibt es bei genauerem Hinsehen oft unentdeckte Möglichkeiten.